Hier finden betroffene Anleger und Gläubiger Antworten auf die häufigsten Fragen bezüglich der Insolvenz der P&R Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Container Leasing GmbH, der P&R Transport-Container GmbH sowie der P&R AG.

Welche Gesellschaften sind von dem / den Insolvenzantrag bzw. Anträgen betroffen?

Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Grünwald, (Amtsgericht München – Insolvenzgericht – Az.: 1542 IN 726/18) und der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, Grünwald (Amtsgericht München – Insolvenzgericht – Az.: 1542 IN 728/18)
Die Bestellungen erfolgten am 19.03.2018.

P&R Transport-Container GmbH, Grünwald (Amtsgericht München – Insolvenzgericht – Az.: 1542 IN 1127/18)
Die Bestellung erfolgte am 26.04.2018.

bestellt.

Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter der P&R Container Leasing GmbH, Grünwald (Amtsgericht München – Insolvenzgericht – Az.: 1542 IN 727/18)
Die Bestellung erfolgte am 19.03.2018.

P&R AG, Grünwald (Amtsgericht München – Insolvenzgericht – Az.: 1542 IN 1128/18)
Die Bestellung erfolgte am 26.04.2018.

bestellt.

Wer hat den Insolvenzantrag gestellt? Und warum?

Die betroffenen Gesellschaften haben den Insolvenzantrag am 15.03.2018 (P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, P&R Container Leasing GmbH) sowie am 26.04.2018 (P&R Transport-Container GmbH und P&R AG) selbst gestellt, um die vorhandenen Werte im Interesse der Anleger und Gläubiger zu schützen und so ein bestmögliches Ergebnis für diese erzielen zu können.

Die Antragstellung erfolgte u.a., weil die Gesellschaften ihre fälligen Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern nicht mehr vollständig erfüllen konnten.

Ist das Insolvenzverfahren schon eröffnet? Was machen die vorläufigen Insolvenzverwalter bis dahin?

Nein. Aktuell läuft das Insolvenzantragsverfahren. Aufgabe der vorläufigen Insolvenzverwalter ist es, das Vermögen der Gesellschaften zu sichern und zu erhalten. Einen Schwerpunkt stellt damit die Bestandaufnahme durch die vorläufige Insolvenzverwaltung dar. Dabei soll u.a. in Deutschland und der Schweiz ermittelt werden, wie viele Container an wen wie lange vermietet sind. Zudem sollen die grenzüberschreitenden Zahlungsströme analysiert die Einziehung der Mieten begleitet und die Mieterlöse im Interesse der Gläubiger gesichert werden. Die Geschäftsführung kann ohne Zustimmung der jeweiligen vorläufigen Insolvenzverwalter nicht mehr über das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft verfügen.

Muss ich die vorläufigen Insolvenzverwalter gesondert beauftragen, damit sie tätig werden?

Nein, das ist nicht notwendig, und auch nicht möglich. Die vorläufigen Insolvenzverwalter sind vom Amtsgericht München eingesetzt worden, um das Vermögen im Interesse aller Gläubiger der Gesellschaften, die Insolvenzantrag gestellt haben, zu sichern. Dies dient auch dazu, die Voraussetzungen für eine spätere Verwertung und Verteilung des Vermögens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu schaffen. Es ist das Ziel, die bestmöglichen Ergebnisse für die Gläubiger zu erzielen.

Wann wird das Insolvenzverfahren denn eröffnet?

Diese erste Phase des Insolvenzverfahrens wird angesichts der Größe des Unternehmens einige Zeit in Anspruch nehmen, da sehr viele verschiedene und komplizierte Vorgänge ermittelt und analysiert werden müssen. Eine genaue Zeitangabe ist derzeit nicht möglich. Diese erste Phase kann wenige Monate dauern.

Wenn die Ermittlungen zu dem Ergebnis kommen, dass ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit und/oder drohende Zahlungsunfähigkeit) vorliegt und ausreichend Masse zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorhanden ist, wird das Gericht entsprechend der Empfehlung des Gutachtenergebnisses einen Eröffnungsbeschluss erlassen.

Wann werde ich vom Insolvenzverwalter kontaktiert?

Der Insolvenzverwalter wird die bekannten Gläubiger unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unaufgefordert kontaktieren, sie über die Eröffnung informieren und ihnen die Unterlagen für ihre Forderungsanmeldung übersenden.

Kann ich jetzt etwas tun, um meine Ansprüche gegen die insolventen Gesellschaften durchzusetzen?

Mit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – auch die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaften untersagt. Es besteht derzeit keine Möglichkeit für die Gläubiger, ihre Ansprüche gegen die insolventen Gesellschaften zwangsweise durchzusetzen.

Welche Fristen bestehen zur Anmeldung meiner Ansprüche? Wie sind diese Ansprüche anzumelden?

In dem Beschluss, mit dem das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren eröffnet, wird es eine Frist zur Anmeldung der Ansprüche setzen, üblicherweise beträgt diese mehrere Monate, so dass keine Eile geboten ist. Bitte warten Sie nach Möglichkeit daher auch das Schreiben der Insolvenzverwaltung ab, mit dem Ihnen wichtige Informationen und Hilfestellungen zum Ausfüllen der notwendigen Formulare übermittelt werden. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Ansprüche nicht angemeldet werden.


Warum muss ich zunächst warten, bis die Ermittlungen der vorläufigen Insolvenzverwaltung abgeschlossen sind?

Wie die Container bestmöglich und ggf. auch über einen längeren Zeitraum hinweg verwertet werden können, wird derzeit von der Geschäftsführung und der vorläufigen Insolvenzverwaltung geprüft. Eine Verwertung der Container durch die Anleger selbst macht wirtschaftlich keinen Sinn, schon weil die Verwertungskosten jeden Erlös übersteigen würden. Sie ist zudem rechtlich schwierig und faktisch unmöglich, da die Container weltweit vermietet und unterwegs sind, und ein Zugriff der Anleger deshalb faktisch ausgeschossen ist.

Ich bin umgezogen, werde umziehen oder habe Sorge, dass meine aktuelle Adresse nicht hinterlegt ist. Was soll ich tun?

Trifft dies auf Sie zu, füllen Sie bitte das Formular unter „Kontakt“ aus.
Bitte beachten Sie den untenstehenden Hinweis zu individuellen Anfragen.

Wann und wie kann ich meine Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden?

Eine Forderungsanmeldung ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Die bekannten Gläubiger erhalten nach Eröffnung des Verfahrens ein gesondertes Schreiben von dem Insolvenzverwalter, womit sie das Formular zur Forderungsanmeldung erhalten und aufgefordert werden innerhalb einer durch das Gericht bestimmten Frist (Anmeldefrist) ihre Forderung zur Tabelle anzumelden.

Bitte warten Sie nach Möglichkeit dieses Schreiben ab, bevor Sie Ihre Forderungen anmelden, da Ihnen mit dem Schreiben wichtige Informationen übermittelt werden.

Mir liegt kein Zertifikat vor, in dem die Containernummern im Einzelnen bezeichnet sind. Kann ich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens trotzdem Ansprüche geltend machen?

Zertifikate wurden nur nach Anforderung ausgestellt. Mehr als 90% der Anleger haben kein Zertifikat angefordert. Eine Übersendung ist zum jetzigen Zeitpunkt aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht möglich. Auch wenn Ihnen kein Zertifikat vorliegt, können Sie etwaige Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen. Eine Verwertung der Container durch einzelne Anleger ist faktisch, rechtlich und wirtschaftlich ohnehin nicht möglich.

Bitte warten Sie nach Möglichkeit ab, bis Sie vom Insolvenzverwalter über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Möglichkeit, Forderungen anzumelden, informiert werden.

Muss ich den vorläufigen Insolvenzverwalter jetzt mitteilen, welche Verträge ich abgeschlossen habe?

Die vorläufigen Insolvenzverwalter haben Zugang zu den Unterlagen des Unternehmens und sichten die abgeschlossenen Verträge dort im Rahmen der Bestandsaufnahme. Eine Übersendung oder Mitteilung durch die Anleger ist also nicht notwendig. Wenn sich allerdings ihre Adresse geändert haben sollte, teilen Sie dies bitte unter Kontakt mit.

Was passiert, wenn ich meine Forderungen schon jetzt, also im Antragsverfahren einreiche?

Eine Forderungsanmeldung während des Antragsverfahrens, also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist rechtlich unwirksam und bleibt unberücksichtigt. Sie müssten in einem solchen Fall Ihre Anmeldung nach der Eröffnung wiederholen, hätten also auch keine Vorteile davon.

Wir bitten daher hiervon abzusehen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuwarten.

An wen soll ich meine Korrespondenz richten?

Zumindest bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleiben die insolventen Gesellschaften der richtige Ansprechpartner für Ihre Erklärungen. Bitte richten Sie Ihre Schreiben oder E-Mails daher bitte nicht an die vorläufigen Insolvenzverwalter, die insoweit nicht zuständig sind.

Bitte beachten Sie in jedem Fall, dass eine individuelle Beantwortung Ihrer Anfragen angesichts der hohen Zahl an Gläubigern nicht möglich ist.

Brauche ich einen Rechtsanwalt, um meine Forderungen anmelden zu können?

Für die Einreichung der Forderungsanmeldung ist keine anwaltliche Vertretung notwendig. Es muss allerdings die Forderung hinreichend bezeichnet und begründet werden. Wir werden in den nächsten Wochen prüfen, ob wir den Anlegern zur Vereinfachung der Abwicklung und zur Vermeidung weiterer Kosten auf Seiten der Anleger die Anmeldeunterlagen vorausgefüllt oder andere Hilfen zur Verfügung stellen können.

Wo kann ich aktuelle Informationen zum laufenden Verfahren erhalten?

Aktuelle Informationen erhalten Sie unter anderem auf der hierfür eingerichteten Internetseite unter www.frachtcontainer-inso.de. Dort werden regelmäßig aktuelle Pressemitteilungen veröffentlicht.

Auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlich das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss sowie nachfolgende Beschlüsse, deren Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Kann ich Sachstandsauskünfte vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzgericht erhalten?

Nein, das geht leider nicht. Es sind ca. 54.000 Anleger betroffen, deren Anfragen weder von den betroffenen Gesellschaften noch vom Büro des Insolvenzverwalters oder dem Insolvenzgericht individuell beantwortet werden können. Dafür bitten wir um Ihr Verständnis.

Die für Sie relevanten Informationen zum aktuellen Stand und zum weiteren Verfahrensgang werden an dieser Stelle nach und nach eingestellt bzw. die Fragen und Antworten entsprechend aktualisiert.

Hafte ich als Anleger persönlich mit meinem Privatvermögen für die Container?

Das ist aus heutiger Sicht unwahrscheinlich, wenn die Verwertung ungestört verläuft: Theoretisch ist es zwar denkbar, dass Standgebühren oder durch die Container verursachte Schäden, bspw. durch die Häfen auch bei den Anlegern geltend gemacht werden können. Dies ist in der Vergangenheit bei P&R jedoch noch nie geschehen. Es ist das Ziel, die Mieteinnahmen zu sichern und die Container in einem geordneten und ggf. auch langfristigen Prozess geordnet zu verwerten, um so die bestmöglichen Ergebnisse für die Anleger und Gläubiger zu erzielen. Solange die Container vermietet sind, sind sie auch versichert. Die Fortsetzung des Betriebs setzt allerdings einen störungsfreien Ablauf und eine Verwertung im Rahmen geordneter Prozesse voraus.

Muss ich als Anleger jetzt die auf Mieten und Rückkäufe erhaltenen Zahlungen zurückerstatten?

Nein, die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens führt nicht dazu, dass in den vergangenen Jahren erhaltene Zahlungen automatisch von den Anlegern zu erstatten wären. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter im Interesse aller Gläubiger prüfen, ob insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche bestehen. Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. Die Insolvenzordnung sieht unter bestimmten, eng beschriebenen und vom Insolvenzverwalter im Einzelnen darzulegenden und zu beweisenden Voraussetzungen vor, dass Zahlungen im Einzelfall zurückerstatten sind. Dies betrifft beispielsweise Zahlungen an Personen, die über ein Sonderwissen über die kritische Lage der Gesellschaften verfügten. Die in der Presse diskutierte Rechtsprechung zur Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen in sog. „Schnellballsystemen“ als unentgeltliche Leistungen (sog „Schenkungsanfechtung“ nach § 134 InsO) betrifft nach derzeitiger Einschätzung anders gelagerte Sachverhalte: Dort wurden an die Anleger auf der Basis von manipulierten Bilanzen tatsächlich nicht erzielte Gewinne ausgezahlt. Vorliegend wurden den Anlegern jedoch keine Gewinne ausgezahlt, sondern‎ Zahlungen auf Mieten bzw. Rückkäufe geleistet. Die einzelnen Vorgänge können jedoch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den jeweiligen Insolvenzverwalter aufgearbeitet und abschließend geprüft werden; diese Prüfung kann schon von Gesetzes wegen dem noch zu bestellenden Insolvenzverwalter nicht jetzt vorweggenommen werden.

Können Sie mir Angaben dazu machen, wie sich die Insolvenz in steuerlicher Hinsicht für mich auswirkt?

Nein, das ist zumindest derzeit nicht möglich. Wir raten Ihnen, dazu in Zweifelsfällen Rücksprache mit Ihrem Steuerberater zu halten, da auch Ihre persönliche steuerliche Situation eine Rolle spielen kann. Wir gehen davon aus, dass im Fortgang der Verfahren weitergehende Informationen zur steuerlichen Behandlung gegeben werden können.